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Datum: 15.01.2021

Amtliche Bekanntmachung der Ganztagsschulsatzung - 3. Änderung

Satzung für die in der Trägerschaft der Stadt Reinfeld (Holstein)
stehende Offene Ganztagsschule an der Matthias-Claudius-Schule
und über die Erhebung von Benutzungsgebühren

- Ganztagsschulsatzung -
3. Änderung

Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. September 2020 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 514) und der §§ 1 und 6 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 425) wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinfeld (Holstein) vom 02. Dezember 2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Trägerschaft, Aufgabe und Ziel
(1) Die Stadt Reinfeld (Holstein) betreibt gemäß §§ 6 und 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig- Holsteinischen Schulgesetzes, der Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten (Richtlinie Ganztag und Betreuung) des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Schleswig-Holstein im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die „Offene Ganztagsschule“ an der Matthias-Claudius-Schule als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Aufgabe der Offenen Ganztagsschule ist eine systematische Förderung der altersgerechten Entwicklung von Kindern über die tägliche Schulzeit hinaus mit dem Ziel der Zusammenführung von Bildung, Erziehung und Betreuung.
(3) Die Offene Ganztagsschule wird für die Schülerinnen und Schüler der Matthias-Claudius-Schule Reinfeld eingerichtet.
Über Ausnahmen entscheidet der Schulträger. Er kann diese Entscheidungsbefugnis auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter übertragen.


§ 2
Weisungsbefugnis der Offenen Ganztagsschule
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind den Personen, die im Rahmen des Ganztagsangebotes tätig sind, im Sinne der fachlichen Gesamtverantwortung auf Basis der Regelungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz gegenüber weisungsberechtigt.

§ 3
Ganztagsangebot an Schultagen
(1) Das Angebot der Offenen Ganztagsschule erfolgt in Betreuungsgruppen sowie Einzelkursen. Das Angebot orientiert sich an dem Bedarf von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten und umfasst insbesondere die Bereiche
a. Kultur mit malerischer Kunst, Musik und Gestaltung
b. Sportunterricht
c. Fremdsprachenunterricht
d. Lernförderung, insbesondere Lese- und Rechtschreibung sowie Mathematik
e. Informatikunterricht
f. Theater
g. Ernährung
h. Hausaufgabenbetreuung
i. Mittagessen- und Betreuung
j. Allgemeine außerschulische Freizeitbetreuung
(2) Das außerschulische Angebot der Offenen Ganztagsschule gilt als schulische Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz.
(3) Die Stadt Reinfeld (Holstein) gewährleistet ab einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Kindern eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler zu folgenden Betriebszeiten:
Montag bis Freitag 07.00 bis 08.45 Uhr
12.30 bis 14.30 Uhr bzw.
12.30 bis 17.00 Uhr

Während schulfreier Zeiten findet kein Betrieb der Offenen Ganztagsschule gem. § 3 Abs. 1 a-h statt, der § 4 bleibt jedoch unberührt.
(4) Die Betreuungsgruppen sowie die Einzelkurse werden durch mindestens eine Aufsichtsperson geleitet.
(5) Die Durchführung der Offenen Ganztagsschule findet in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern statt.
(6) Muss die Offene Ganztagsschule aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.

§ 4
Ganztagsangebot in den Ferien
(1) Während der durch das Land Schleswig-Holstein bestimmten Ferienzeiten findet eine Ferienbetreuung der Offenen Ganztagsschule nach Abs. 2 statt. Während dieser Zeiten erfolgt ausschließlich ein Betreuungsangebot/ggf. Mittagessen; das unter § 3 Abs.1 a-h aufgeführte Angebot findet nicht statt.
(2) Die Ferienbetreuung findet in folgendem Betriebsumfang statt:
Sommerferien: in den ersten zwei Wochen
Herbstferien: vollständig
Osterferien: vollständig
Weihnachtsferien: ab dem 1. Werktag im Januar
Zudem findet eine Betreuung an den beweglichen Ferientagen statt.
Die Betriebszeiten finden in der Zeit von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr bzw. 17.00 Uhr statt.
(3) Die Erziehungsberechtigten müssen die Schülerinnen und Schüler für die Ferienbetreuung gesondert beim Schulträger schriftlich anmelden. Hierzu wird rechtzeitig vor den jeweiligen Ferien ein Anmeldebogen verteilt. Die Schülerinnen und Schüler müssen bis spätestens 9.00 Uhr zur Teilnahme am Ferienprogramm anwesend sein. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, besteht für diesen Tag keine weitere Betreuungsverpflichtung durch den Schulträger. Im Einzelfall kann hiervon nach vorheriger Rücksprache mit der Betreuungsperson abgewichen werden.
(4) In den Ferienzeiten erfolgt nicht zwangsläufig der öffentliche Schülertransport zur Offenen Ganztagsschule.

§ 5
Kursleitung
(1) Aufsichtspersonen sind die in den Betreuungsgruppen eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Betreuerinnen und Betreuer sowie den Kursleiterinnen und Kursleitern zu folgen.
(3) Die Aufsichtspflicht der Kursleiter und Kursleiterinnen und Betreuer und Betreuerinnen besteht gegenüber den Schülerinnen und Schülern schwerpunktmäßig während der entsprechenden Kursangebote, im Rahmen der pädagogischen Gesamtverantwortung, aber ggf. auch über die eigentlichen Kurszeiten/Angebote hinaus. Die Eltern haben auf das Erscheinen des Kindes hinzuwirken. Die Kursabmeldung soll jeweils am entsprechenden Tag bis 08.30 Uhr im Sekretariat der Matthias-Claudius-Schule erfolgt sein.

§ 6
Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule
(1) Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 Schleswig- Holsteinisches Schulgesetz, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.
(2) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Einzelkurse der Offenen Ganztagsschule erfolgt durch Erziehungsberechtigte und ist schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks bei der Matthias-Claudius-Schule, Sekretariat, einzureichen, sie wird hierdurch verbindlich. Die Teilnahme erfolgt - ohne vorherige Kündigung eines Erziehungsberechtigten - bis zum Ende des Schuljahres. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Anmeldung für die Betreuungsgruppen erfolgt gesondert und ebenfalls schriftlich durch die Erziehungsberechtigen unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks und ist bei der Stadt Reinfeld (Holstein), Paul-von-Schoenaich-Str. 7, 23858 Reinfeld (Holstein) abzugeben. Sie wird mit Ausfertigung des Bewilligungsbescheides verbindlich und gilt für die vereinbarte Zeit. Der Zeitraum der Anmeldung wird rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Offene Ganztagsschule einschließlich der Betreuungsgruppen besteht nicht.
(5) Schuljahr im Sinne dieser Satzung ist die nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz bestimmte Zeit.

§ 7
Kündigung, Kündigungsfristen
(1) Die Kündigung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule bedarf der Schriftform und ist an die Matthias-Claudius-Schule bzw. den Schulträger zu richten.
(2) Es gelten folgende Kündigungsfristen für die verschiedenen Angebote der Offenen Ganztagsschule:
a) Kündigung der Teilnahme an einem Kursangebot der Offenen Ganztagsschule:
Eine Kündigung der Teilnahme an einem Kursangebot der Offenen Ganztagsschule ist vor Ablauf der Bindungsfrist, die im verbindlichen Anmeldebogen bzw. dem Kursprogrammheft benannt ist (in der Regel das laufende Schuljahr), grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmesituationen kann die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen in einer Einzelfallentscheidung über den vorzeitigen Austritt entscheiden. Ein Rechtsanspruch besteht in keinem Fall.
b) Kündigung der Teilnahme an der Betreuten Grundschule:
Eine Kündigung der Teilnahme am Betreuungsangebot ist vor Ablauf der Bindungsfrist des Bewilligungsbescheides (die gesamte Grundschulzeit) grundsätzlich 3 Monate vor Schuljahresende zum Schuljahresende möglich. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Schuljahres beim Schulträger schriftlich eingegangen sein. In begründeten Ausnahmesituationen, z.B. durch einen umzugsbedingten Schulwechsel, kann der Schulträger nach pflichtgemäßem Ermessen in einer Einzelfallentscheidung über den vorzeitigen Austritt aus dem Betreuungsangebot entscheiden. Ein Rechtsanspruch besteht in keinem Fall.
(3) Unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 und 2 endet die Teilnahme an Kursangeboten der Offenen Ganztagsschule für alle Schülerinnen und Schüler mit dem Ende des Schuljahres (§ 6 Abs. 2) und für die Betreute Grundschule in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid des Schulträgers nach Beendigung der Grundschulzeit (§ 12 Abs. 1).

§ 8
Ausschluss vom Besuch der Offenen Ganztagsschule
(1) Die Stadt Reinfeld (Holstein) kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Offenen Ganztagsschule in den folgenden Fällen ausschließen:

a) bei einem schweren oder wiederholten Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers,
b) wenn die Schülerin oder der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c) wenn die Schülerin oder der Schüler den Anordnungen der Betreuungsperson bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters wiederholt zuwiderhandelt,
d) wenn trotz Zahlungserinnerung die Gebühr für zwei aufeinanderfolgende Monate durch den Zahlungspflichtigen nicht entrichtet wurde.
(2) Der Ausschluss ist vorher möglichst schriftlich anzudrohen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit gewollte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
(3) Die Bestimmungen des § 25 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes über die Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gelten entsprechend. Sofern gegen eine Schülerin oder einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach dieser Bestimmung festgesetzt wird, erstreckt sich diese auch auf die Offene Ganztagsschule. Die Gebührenpflicht gemäß § 10 ff bleibt während der Ordnungsmaßnahme bestehen.
(4) Der Ausschluss kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen. Der unbefristete Ausschluss kann durch den Schulträger zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben werden.
(5) Vor dem Ausschluss vom Besuch der Offenen Ganztagsschule sind die Schulleitung, die Kursleitung sowie die Erziehungsberechtigten unter Darlegung der Ausschlussgründe zu hören. Die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen. In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung, die Kursleitung oder der Schulträger eine Schülerin oder der einen Schüler auch sofort vom Kursbesuch oder aus der Betreuten Grundschule ausschließen. Die Schulleitung oder der Schulträger sind hierüber unverzüglich zu informieren.

§ 9
Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz
(1) Die Offene Ganztagsschule ist ein Teil des schulischen Konzeptes. Die Schülerinnen und Schüler sind in der Gemeindeunfallversicherung (Unfallkasse Nord) versichert. Ein Versicherungsschutz besteht nur auf dem Weg zur Einrichtung und von der Einrichtung sowie in der Einrichtung selbst. Voraussetzung ist, dass die Schülerin oder der Schüler keine oder nur durch die Verkehrssituation begründete Umwege macht.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet einen Unfall, den das Kind im Zusammenhang mit dem Besuch der Offenen Ganztagsschule hat, unverzüglich der Schulleitung oder dem Schulträger der Stadt Reinfeld (Holstein) zu melden, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Nord nachkommen können.
(3) Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Benutzung der Offenen Ganztagsschule entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Verrechnungsstelle für Schulunfallschäden des Kommunalen Schadenausgleichs Schleswig-Holstein, ausgeglichen werden, tritt die Stadt Reinfeld (Holstein) in keinerlei Haftung, es sei denn, ihr bzw. ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht. Bei Verlust oder Verwechslung von Gegenständen, die im Betreuungsraum verblieben sind, stellt der Betrag in Höhe von 15,00 Euro auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit die Haftungsobergrenze dar.

§ 10
Benutzungsgebühren
(1) Für die Teilnahme am Angebot der Offenen Ganztagsschule an Schultagen (§ 11) sowie für die Betreuungsgruppen (§ 12) sind in der Regel Benutzungsgebühren zu entrichten. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten.
(2) Für die Materialkosten in Einzelkursen wird ein gesonderter Beitrag erhoben.
(3) Unberührt von Absatz 1 und 2 sind kostenlose Kursangebote wie z.B. die Hausaufgabenbetreuung etc.

§ 11
Höhe der Benutzungsgebühren für das Angebot der Einzelkurse
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr der einzelnen Angebote richtet sich nach den Gebührensatzungen bzw. Honorarforderungen der entsprechenden Kooperationspartner. Kooperationspartner können Vereine, Organisationen und Privatpersonen sein. Die Höhe der Gebühr wird bereits vor der Anmeldung bekannt gegeben.
(2) In sozialen Härtefällen sind Ausnahmeregelungen möglich. Die Entscheidung hierüber obliegt der Schulleitung.

§ 12
Höhe der Benutzungsgebühren für die Betreuungsgruppen, Aufnahmekriterien und Laufzeit von Verträgen in der Betreuten Grundschule

(1) Die Anzahl der Betreuungsplätze in der Betreuten Grundschule wird auf maximal 25 Kinder pro Betreuungsgruppe begrenzt. Der einmalig zu stellende Antrag für einen Betreuungsplatz ist in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid des Schulträgers für die gesamte Grundschulzeit gültig. Die Kündigungsfrist innerhalb der abgeschlossenen Laufzeit ist in § 7 Abs. 2b geregelt.

(2) Die Anmeldefrist wird vom Schulträger auf dem Anmeldeformular bekannt gegeben. Die Vergabe der Betreuungsplätze erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.) Sozialer Härtefall (z. B. Alleinerziehende Erziehungsberechtigte, Berufstätigkeit beider Erziehungsberechtigter)

2.) Es ist bereits ein Geschwisterkind in der Betreuten Grundschule angemeldet.

3.) Alle weiteren zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze werden im Losverfahren vergeben.

(3) Benutzungsgebühren
Betreuungsjahreskosten für das Schuljahr 2021/2022
In den Gruppen von 07.00 Uhr bis 8.45 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr – ohne Ferienbetreuung – wird eine Gebühr von 840,00 € erhoben.
In den Gruppen von 07.00 Uhr bis 8.45 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr – mit Ferienbetreuung - wird eine Gebühr von 1.189,65 € erhoben.
In den Gruppen von 07.00 Uhr bis 8.45 Uhr und von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr – mit Ferienbetreuung - wird eine Gebühr von 2.055,90 € erhoben.
In den Gruppen von 07.00 Uhr bis 8.45 Uhr und von 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr – mit Ferienbetreuung - wird eine Gebühr von 2.668,05 € erhoben.
Betreuungsjahreskosten ab dem Schuljahr 2022/2023
In den Gruppen von 07.00 Uhr bis 8.45 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr – ohne Ferienbetreuung – wird eine Gebühr von 882,00 € erhoben.
In den Gruppen von 07.00 Uhr bis 8.45 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr – mit Ferienbetreuung - wird eine Gebühr von 1.249,13 € erhoben.
In den Gruppen von 07.00 Uhr bis 8.45 Uhr und von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr – mit Ferienbetreuung - wird eine Gebühr von 2.158,70 € erhoben.
In den Gruppen von 07.00 Uhr bis 8.45 Uhr und von 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr – mit Ferienbetreuung - wird eine Gebühr von 2.801,45 € erhoben.
(4) Die Betreuungsjahreskosten werden gleichmäßig auf das gesamte Schuljahr, das heißt, der Jahresbeitrag wird auf 12 Monate, verteilt. Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem Monat August und endet mit dem Ablauf des Monats Juli des Folgejahres.

Die Betreuungsbeiträge sind unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers zu entrichten. Die Betreuungsbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten.

(5) Eine Ermäßigung des Betreuungsbeitrages kann für das 1. Kind in Höhe von 25 % beantragt werden, wenn
> Arbeitslosengeld II nach dem SGB II bezogen wird
oder
> Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezogen wird
oder
> Wohngeld bezogen wird
oder
> Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen wird
oder
> Asylbewerberleistungen bezogen werden.
oder
> bei geringem Einkommen;
die Grenze der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ist hier Bewertungsmaßstab.

Die Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten sind mit Antragstellung verpflichtet, den Bedarf durch geeignete Belege und Nachweise der finanziellen Verhältnisse zu belegen.


(6) Die Geschwisterkindregelung in der Betreuten Grundschule staffelt sich wie folgt:

1. Kind: 100 % Kostentragung der Betreuungsbeiträge durch die Erziehungsberechtigten.

2. Kind: 50 % Geschwisterkindermäßigung auf den Jahresbetreuungsbeitrag für Erziehungsberechtigte, die im gleichen Schuljahr ein zweites Kind zur Betreuung in der Offenen Ganztagsschule der Matthias-Claudius- Schule anmelden.

3. Kind: 75 % Geschwisterkindermäßigung auf den Jahresbetreuungsbeitrag für Erziehungsberechtigte, die im gleichen Schuljahr ein drittes Kind zur Betreuung in der Offenen Ganztagsschule der Matthias-Claudius- Schule anmelden.

Ab dem 4.Kind: 100 % Geschwisterkindermäßigung auf den Jahresbetreuungsbeitrag für Erziehungsberechtigte, die im gleichen Schuljahr ein viertes oder mehr Kinder zur Betreuung in der Offenen Ganztags schule der Matthias-Claudius-Schule anmelden.


(7) Die Verpflegungskosten sind von den Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten zu tragen. Mögliche Unterstützungsleistungen, zum Beispiel Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, sind von den Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten eigenständig zu beantragen und werden nicht vom Schulträger zur Verfügung gestellt.

§ 13
Gebührenerhebung, Fälligkeit
(1) Der Beitrag ist monatlich im Voraus bis zum 01. des Monats an die im Anmelde-verfahren / im Antragsformular genannte zuständige Institution (Stadt Reinfeld (Hol-stein), Kooperationspartner, Matthias-Claudius-Schule) zu zahlen. Fällt der 01. auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Werktag. Die Summe wird durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates vom Konto des Auftraggebers eingezogen, das SEPA-Lastschriftmandant ist als Vertragsgrundlage zwingend vorzulegen.
(2) Bei einer Abmeldung endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet. Bei einem Ausschluss nach § 8 endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluss erfolgt ist.

§ 14
Zahlungspflichtiger
(1) Zur Zahlung des Beitrags ist der/die Erziehungsberechtigte verpflichtet; mehrere Sorgeberechtigte oder Unterhaltspflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Anmeldung des einzelnen Kindes.

§ 15
Bestimmungen des Schulgesetzes
Die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 16
Datenverarbeitung
Die Stadt Reinfeld (Holstein) ist berechtigt, die für die Durchführung der Offenen Ganztagsschule (OGS) und der Betreuten Grundschule (BGS) erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern bzw. Er-ziehungsberechtigten im Sinne und auf rechtlicher Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem § 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG), den §§ 6 Abs. 5 und § 30 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) zu erheben, zu speichern und weiterzuverarbeiten.
Darüber hinaus werden weitergehende personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, die zur Durchführung der Betreuten Grundschule (BGS) notwendig sind, ebenfalls gespeichert und verarbeitet. Es handelt sich um folgende Daten:
 Die Bankverbindung der Eltern, Erziehungsberechtigten, Kontoinhaber/-in
 Informationen zur Medikamenteneinnahme und zu Krankheiten / Allergien, die in der Arbeit der OGS oder BGS zu beachten sind.

§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung nebst ihrer Änderungssatzungen außer Kraft.

Reinfeld (Holstein), den 13. Januar 2021

Stadt Reinfeld (Holstein)
Der Bürgermeister

Roald Wramp