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Datum: 15.12.2020

Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2020 der Stadt Reinfeld (Holstein)

Haushaltssatzung
der Stadt Reinfeld (Holstein) für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 02.12.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1.
im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 20.453.700 €
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 20.536.100 €
einem Jahresüberschuss von - €
einem Jahresfehlbetrag von 82.400 €
2.
im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf 18.678.900 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf 18.911.500 €
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 159.100 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 1.373.200 €
festgesetzt.

§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
auf - €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 2.202.000 €
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf - €
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 86,61

§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 370 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 v.H.
2. Gewerbesteuer 360 v.H.

§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine
Zustimmung nach § 95 d und f Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 €.

§ 5
1. Für die nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik entsprechend dem Budgetplan gebildeten Budgets
des Ergebnishaushaltes gelten folgende Budgetierungsregeln:
a) Die Aufwendungen und Auszahlungen eines Teilbudgets sind jeweils gegenseitig
deckungsfähig mit Ausnahme der Aufwendungen und Auszahlungen
● für Personal (Kontengruppe 50) und für Versorgung (Kontengruppe 51),
● für die in § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik aufgeführten Ausnahmen sowie
● für die Bewirtschaftung des unbeweglichen Vermögens (Kontengruppe 521, 522, 524 und
527) mit Ausnahme der Produktbereiche 21-24
● der Produkte 11114, 11121, 11122, 12600, 27100, 27200, 31300, 31510, 31540, 42410,
51100, 57100, 57320, 57340, 57341 und 57342.
b) Die Mehrerträge und Mehreinzahlungen eines Teilbudgets mit Ausnahme der Erträge aus
der Auflösung von Sonderposten (Kontenart 416, 417 und 437) und aus internen Leistungsbeziehungen
(Kontengruppe 4811) können in Höhe von 25 % für Mehraufwendungen innerhalb
des Teilbudgets verwendet werden.
Mehrerträge beim Konto 11112.4147000 können in Höhe von 100 % zu Mehraufwendungen
beim Konto 11112.5291000,
Mehrerträge beim Konto 21810.4141000 können in Höhe von 100 % zu Mehraufwendungen
beim Konto 21810.5280300,
Mehrerträge beim Konto 27100.4321100 können in Höhe von 100 % zu Mehraufwendungen
beim Konto 27100.5019100,
Mehrerträge beim Konto 27100.4321200 können in Höhe von 100 % zu Mehraufwendungen
beim Konto 27100.5019200,
Mehrerträge beim Konto 31530.4147000 können in Höhe von 100 % zu Mehraufwendungen
beim Konto 31530.5339300,
Mehrerträge beim Konto 55400.4311000 können in Höhe von 100 % zu Mehraufwendungen
beim Konto 55400.5221100,
Mehrerträge bei den Konten der Kontenart 421 im Produkt 31300 können in Höhe von 100%
zu Mehraufwendungen bei den Konten der Kontenart 533 im Produkt 31300,
Mehrerträge bei den Konten 4482 und 4487 der Produkte 36510, 36520, 36530, 36540 und
36550 können in Höhe von 100% für Mehraufwendungen bei den Kontenarten 52 und 53 in
den Produkten 36510, 36520, 36530, 36540 und 36550,
Mehrerträge bei den Konten der Kontenart 432 im Produkt 31510 können in Höhe von 100%
zu Mehraufwendungen bei den Konten der Kontenarten 521, 523, 524 und 527 im Produkt
31510 und
Mehrerträge beim Konto 61100.4013000 können in Höhe von 100 % zu Mehraufwendungen
beim Konto 61100.5341000 verwendet werden.
c) Die Aufwendungen des Kontos 21810.5280300 sowie die entsprechenden Auszahlungen
werden zu 100 % für übertragbar erklärt.
2. Die Konten der Kontengruppe 50 (Personalaufwendungen) und der Kontengruppe 51 (Versorgungsaufwendungen)
sind gegenseitig deckungsfähig.
3. Die Konten der Kontengruppe 521, 522, 524 u. 527 mit Ausnahme der Produktbereiche 21 –
24 sind gegenseitig deckungsfähig.
4. Die Konten der Produkte 11114, 11121, 11122, 12600, 27100, 27200, 31300, 31510, 31540,
42410, 51100, 57100, 57320, 57340, 57341 und 57342 sind innerhalb des jeweiligen Produktes
deckungsfähig. Absatz 1 b) Satz 1 kann analog für das jeweilige Produkt angewendet
werden.
5. Die Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nach § 20 Abs. 2 GemHVO-Doppik entsprechend der zur jeweiligen Organisationseinheit
gehörenden Teilpläne jeweils zu einem Teilbudget verbunden.

Reinfeld (Holstein), den 15.12.2020
Roald Wramp
Bürgermeister