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Datum: 01.07.2021

Amtliche Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung der Stadtwerke Reinfeld (Holstein)

Betriebssatzung
der Stadtwerke Reinfeld (Holstein)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 106 der der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden
(Eigenbetriebsverordnung - EigVO) vom 05.12.2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2021 diese Satzung erlassen.

§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Die Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bilden einen Eigenbetrieb der Stadt Reinfeld (Holstein) (nachfolgend „Stadt“ genannt).

(2) Aufgabe des Eigenbetriebes einschließlich seiner Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Wasserversorgung sowie die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im Stadtgebiet sicherzustellen. Die Übernahme gleichartiger Aufgaben von Umlandgemeinden durch Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden Geschäfte betreiben.

(4) Die Stadt kann den Eigenbetrieb auch mit der Betriebsführung anderer, insbesondere technischer Betriebe der Stadt, beauftragen und Beteiligungen an anderen Unternehmen dem Eigenbetrieb angliedern.

§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung
„Stadtwerke Reinfeld (Holstein) - Ver- und Entsorgung“

§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 756.700,-- Euro.

§ 4
Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus einer/m Werkleiterin, die/der zugleich Leiter/in des Fachbereiches Finanzen und Stadtwerke der Stadtverwaltung ist. Stellvertretende/r Werkleiter/in ist die/der jeweilige Bürgermeister/in der Stadt. Die jeweilige Leitung der Fachbereiche Wasserwerk und Klärwerk vertreten die Werkleitung in den Angelegenheiten ihres Bereiches.
(2) Dienstvorgesetzte/r der Werkleitung ist die/der Bürgermeister/in.

(3) Die Werkleitung ist Fachvorgesetzte der Mitarbeiter/innen des Eigenbetriebes.

§ 5
Aufgaben der Werkleitung
(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung, diese Betriebssatzung oder anderen Rechtsvorschriften anderen Stellen vorbehalten sind; sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht die Werkleitung die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, des Werkausschusses und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
(2) Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Werkleitung hat auf eine Wirtschaftsführung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 GO genügt.
(3) Der Werkleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören u. a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals erforderlich sind. Zu den Aufgaben gehören insbesondere auch die Durchführung des Wirtschaftsplanes, der Abschluss von Sonderabnehmerverträgen, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und laufenden Anlagenerweiterungen sowie die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.
(4) Die Werkleitung hat die/den Bürgermeisterin, die Stadtverordnetenversammlung und den Werkausschuss laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel schriftlich geschehen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie sie beispielsweise beim Auftreten unvorhergesehener Ereignisse, bei neuen Erkenntnissen, die ein Abweichen von bisherigen Planungen oder Vorstellung bedingen, oder bei Bekanntwerden besonderer Angelegenheiten, die die Geschäftspolitik des Eigenbetriebes oder den Eigenbetrieb in technischer oder wirtschaftlicher Sicht erheblich berühren, auftreten können.
(5) Die Werkleitung hat der/dem Bürgermeister/in rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte gemäß § 18 EigVO zuzuleiten; sie hat ihr/ihm ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.
(6) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die die Stadtverordnetenversammlung oder der Werkausschuss zuständig sind, hat die Werkleitung die Entscheidung der/des Bürgermeisterin/s einzuholen. Die/der Bürgermeister/in hat unverzüglich die Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung oder des Werkausschusses zu beantragen.
(7) Die Werkleitung bereitet im Einvernehmen mit der/dem Bürgermeister/in die Beschlüsse des Werkausschusses und der Stadtvertretung in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor.

§ 6
Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Die Werkleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Angelegenheiten, in denen die Entscheidung des Werkausschusses und/oder der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen ist und die keine Verpflichtungserklärungen für die Stadt enthalten. In diesen Fällen ist die Werkleitung mit der Ausführung der Entscheidung beauftragt, es sei denn, dass im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.

(3) Die Werkleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2. Die stellvertretende Werkleitung unterzeichnet im Vertretungsfall mit dem Zusatz „In Vertretung“. Die von der Werkleitung mit der Vertretung beauftragten Bediensteten unterzeichnen stets „Im Auftrag“. Verwaltungsverfahren im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes sind unter dem Kopfbogen „Stadt Reinfeld (Holstein)/Die/Der Bürgermeister/in“ zu führen.

(4) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll und in die Zuständigkeit der Werkleitung fällt, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Fällt die Abgabe der Erklärungen nicht in die Zuständigkeit der Werkleitung, ist nach § 64 GO zu verfahren.


§ 7
Werkausschuss
(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt für den Eigenbetrieb einen Werkausschuss. Seine Aufgaben und Zusammensetzung werden durch die gesetzlichen Bestimmungen und die Hauptsatzung der Stadt bestimmt. Im Übrigen gelten für den Werkausschuss die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Werkleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Werkausschusses teilzunehmen. Sie ist verpflichtet, dem Werkausschuss Auskunft über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu erteilen.

§ 8
Aufgaben des Werkausschusses
(1) Der Werkausschuss bereitet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Hauptausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor.
(2) Der Werkausschuss kann von der Werkleitung alle Auskünfte verlangen, die für seine Beschlussfassung erforderlich sind; die Werkleitung soll ihn laufend über die wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unterrichten.
(3) Der Werkausschuss entscheidet über
1. den Abschluss von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert im Einzelfall oder die Auftragssumme für das Gesamtprojekt den Betrag von 50.000 € übersteigt und nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 EigVO die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist; das gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Betriebsführung, insbesondere nicht für die Beschaffung von Rohstoffen, Material und Betriebsmitteln, für die die Werkleitung ohne Rücksicht auf den Wert des Geschäfts zuständig ist;
2. Mehrausgaben für Vorhaben nach § 14 EigVO, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € übersteigen und aus eigenen Mitteln des Eigenbetriebes gedeckt werden können;
3. Grundstücksnutzungsverträge (Miete, Pacht, sonstige Nutzung) sowie Leasingverträge, soweit ein Monatsbetrag von 1.000 € überschritten wird;
4. die Einleitung von Gerichtsverfahren, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen. Dies gilt nicht für die Führung personalrechtlicher Prozesse, oder wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung betrifft;
5. die unentgeltliche Verfügung über bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte, soweit nicht die Stadtverordnetenversammlung zuständig bzw. diese Befugnis der Werkleitung übertragen ist;
6. die Stundung von Zahlungsverpflichtungen, wenn sie im Einzelfall 25.000,00 EUR übersteigen, und den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen - auch im Wege eines Vergleichs-, wenn im Einzelfall der Betrag von 12.500,00 EUR überschritten wird; dies gilt nicht, wenn der Erlass oder die Niederschlagung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Grundsätzlich sind diese Beträge mit der Hauptsatzung abzustimmen und ggfs. diese Satzung daran anzupassen.

§ 9
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie gemäß § 28 und § 5 EigVO zuständig ist oder gemäß § 27 Abs. 1 GO die Entscheidung im Einzelfall an sich gezogen hat.

§ 10
Personalwirtschaft
(1) Die Werkleitung wird auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bestellt und abberufen bzw. eingestellt und entlassen.
(2) Die Werkleitung entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten sowie über Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten, soweit sich die Stadtverordnetenversammlung nicht die Entscheidung vorbehalten hat. Die Zuständigkeit für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten sowie die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten richtet sich nach § 12 Nr. 5 Hauptsatzung der Stadt, in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen. Die Werkleitung hat ein Vorschlagsrecht bzw. Recht auf Anhörung, soweit die Personalentscheidungen anderen Stellen vorbehalten sind und nicht die Werkleitung betreffen. Sie ist auch zu hören, wenn Mitarbeiter der Stadtverwaltung dem Eigenbetrieb oder vom Eigenbetrieb der Stadtverwaltung zugewiesen werden sollen.
(4) Die Werkleitung ist für den Personaleinsatz zuständig.

§ 11
Organisation des Eigenbetriebes
Die Werkleitung stellt die Geschäftsanweisung sowie die Organisations- und Dienstanweisungen für den jeweiligen Fachbereich des Eigenbetriebs auf.

§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadtwerke (Holstein) in der Fassung der 8. Nachtragssatzung vom 13.12.2017 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden können.

Reinfeld (Holstein), den 29.06.2021

Stadt Reinfeld (Holstein)      


gez. Roald Wramp
Bürgermeister