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Antrag für temporäre Halteverbote

Für einen Umzug können Sie eine zeitlich begrenzte Halteverbotszone beantragen, um die Transporte möglichst reibungslos für alle Beteiligten zu gestalten.
Zum Be- und Entladen können Sie ebenfalls eine zeitlich begrenzte Halteverbotszone beantragen.
Entsprechend der Gegebenheiten vor Ort, kann die Straße einseitig oder zweiseitig gesperrt werden.

Hinweise:

  • Die erforderlichen Verkehrsschilder müssen mindestens drei Tage vor Nutzung der Halteverbotszone aufgestellt werden. Die Verkehrsschilder dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgestellt werden.
  • Es dürfen nur Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgestellt werden.
  • Die Aufstellung der Schilder kann auch durch ein Aufstellservice erfolgen.
  • Die Aufstellung ist von Ihnen in einem Aufstellungsprotokoll festzuhalten. Dort vermerken Sie den Zeitpunkt sowie den genauen Ort der Aufstellung.
  • Im Schadensfall können die antragsstellenden Personen haften.
  • Fremde Fahrzeuge in der eingerichteten Halteverbotszone können entfernt werden lassen.
  • Für Sondernutzungen (zum Beispiel bei Container) sind zusätzliche Erlaubnisse notwendig
  • Für den Einzugs- und den Auszugsort benötigen Sie jeweils eine gesonderte Anordnung.
  • Es ist abzuraten, einen Parkplatz durch Leinen, Bänder, Kartons oder Stühle freizusperren. Andere Parkplatzsuchende können und dürfen diese Hindernisse beiseite räumen und einparken. Auch die Polizei schreitet beim Erkennen solcher Absperrungen ein. Dann wird häufig ein Verwarn- oder Bußgeld erhoben.
  • Im Anschluss des Umzugs beziehungsweise der An- und Ablieferung machen Sie die Schilder unwirksam. Bei Bedarf geben Sie die Schilder an die geliehene Stelle zurück.


Fristen:

Reichen Sie den Antrag mindestens 14 Tage vor dem geplanten Umzug beziehungsweise dem geplanten Be- oder Entladedatum ein.
3 Tage vor dem geplanten Termin müssen die Verkehrsschilder für die Anwohnerinnen und Anwohner aufgestellt werden.


Gebühren:

bis zu zwei Wochen 12,50 €
bis zu einem Monat 24,50 €
jeder weitere Monat 10,00 €

Rechtsgrundlage:

§ 45 und 46 StVO




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