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Antrag für eine Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels

Privatpersonen, die an einem anderen Tag, als dem Jahreswechsel, Feuerwerkskörper abbrennen möchten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung.
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“).
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (zum Beispiel Goldene Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Fristen:

Reichen Sie den Antrag mindestens 1 Monat vor dem geplanten Feuerwerk ein.

Gebühren:

40,00 € bis 300,00 €

Rechtsgrundlage:

Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VerwGebVO)

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