Weihnachtshilfswerk 2024 der Stadt Reinfeld (Holstein)
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S a t z u n g
Der Stadt Reinfeld (Holstein) über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.
Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 57) sowie § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und
Abs. 8 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG)
vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H., S. 27), jeweils in ihrer zuletzt gültigen Fassung, wird
nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 02. Dezember 2020 folgende
Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Hunde, welche für die Ausübung von betrieblichen/
beruflichen Zwecken unabdingbar sind und/oder welche durch eine juristische
Person gehalten werden. Dazu zählt unter anderem die Haltung von:
(a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen,
deren Unterhaltungskosten vorwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten
werden;
(b) Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten
Personen, bestätigen Jagdaufsehern/innen in der für den Forst-, Jagd- oder
Feldschutz erforderlichen Anzahl;
(c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl
(d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten
gehalten werden;
(e) Hunden, die von wissenschaftlichen Institutionen ausschließlich zu wissenschaftlichen
Zwecken gehalten werden;
(f) von Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes
oder von berufsmäßigen Einzelwächter(n)/innen bei Ausübung des
Wachdienstes benötigt werden;
(g) abgerichteten Hunden, die von Artisten/innen und berufsmäßigen Schausteller(
n)/innen für ihre Berufsarbeit benötigt werden und eine Prüfung vor
anerkannten Leistungsrichter(n)/innen abgelegt haben. Das vorzulegende
Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Die Haltung des Hundes ist gemäß § 9 Abs. 1 anzumelden.
§ 2
Steuerpflicht, Haftung
(1) Steuerpflichtig ist der/die Hundehalter/in. Hundehalter/in ist, wer einen Hund im
eigenen Interesse, im Interesse seiner/ihrer Haushaltsangehörigen in seinem/
ihrem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat oder in einen
Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht.
(2) Alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gelten als Halter/in
und haften als Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen
hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen
kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf dem Monat
folgt, in dem der Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen
wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht tritt ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf
Probe oder zum Anlernen (§ 2 Abs. 3) den Zeitraum von einem Monat überschreitet.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in
dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.
(4) Bei Wohnortwechsel einer/eines Hundehalter(s)/in endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf
den Zuzug folgenden Kalendermonat.
(5) Wer einen versteuerten Hund erwirbt, wird mit dem auf den Erwerb folgenden
Kalendermonat steuerpflichtig. Fällt die Aufhebung der Hundehaltung nach Absatz
3 und die Neuaufnahme eines Hundes in denselben Kalendermonat, beginnt
die Steuerpflicht für den neu erworbenen Hund mit dem auf die Aufnahme
folgenden Kalendermonat.
(6) Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit (gefährlicher Hund) durch die Ordnungsbehörde
nach dem Gesetz über das Halten von Hunden des Landes
Schleswig-Holstein (HundeG) festgestellt, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1.
des Monats, in dem der Feststellungsbescheid zugegangen ist; sie endet mit
Ablauf des Monats, in dem die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet.
(7) Eine Steuerpflicht tritt abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für Hundehalter/in
nicht ein, welche sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet von Reinfeld
(Holstein) aufhalten und die einen oder mehrere Hunde halten, welche nachweislich
in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland zur Hundesteuer
veranlagt sind.
§ 4
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den 1. Hund 110,00 Euro
für den 2. Hund 136,00 Euro
für jeden weiteren Hund 162,00 Euro
(2) Für das Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 3 Abs. 6 beträgt die jährliche
Steuer
für den 1. Hund 880,00 Euro
für den 2. Hund 1.088,00 Euro
für jeden weiteren Hund 1.296,00 Euro
(3) Hunde, die nach § 7 steuerfrei gehalten werden dürfen, werden bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer
nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§ 5
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchter(n)/innen, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen
Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,
wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn
der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird,
die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen
ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist
steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate
sind.
(3) Die Steuerermäßigung gilt von dem Monat an, in dem die Unterlagen vorgelegt
werden.
§ 6
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag der/des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu
ermäßigen für das Halten
a) eines Hundes, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche
von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200m Luftlinie entfernt
liegen;
b) von Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde
verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichter(
n)/innen abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis
darf nicht älter als zwei Jahre sein;
c) von Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben
und jagdlich verwendet werden. Der Nachweis der Jagdeignungsprüfung
und der gültige Jagdschein vom Halter sind mit dem Antrag auf
Ermäßigung vorzulegen. Wird die Gültigkeit des Jagdscheines verlängert,
hat der Halter unaufgefordert eine Kopie der Verlängerung der
Stadt Reinfeld (Holstein) vorzulegen. Wird die Verlängerung auch nach
Aufforderung nicht vorgelegt, liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung
nicht mehr vor.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet
haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und
zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate
im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden. Jeder weiterer Hund
welcher länger als sechs Monate in Besitz ist, ist nach dem sechsten Monat mit
dem normalen Steuersatz gemäß § 4 Abs. 1 zu versteuern.
§ 7
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für das Halten von
a) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend
untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
b) Blindenführhunden;
c) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen
unentbehrlich sind. Die Personen müssen die Merkzeichen „aG“,
„B“, „BI“, „Gl“ oder „H“ in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeichnet
haben. Eine Kopie vom Schwerbehindertenausweis ist mit dem Antrag
auf Befreiung vorzulegen.
d) Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung
abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet
werden. Der Einsatz ist nachzuweisen und von fachlich ausgebildeten
Hundehalter/innen durchzuführen.
§ 8
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
(1) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt,
wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet
sind,
2. die/der Halter/in der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei
bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 Absatz 1 a) ordnungsgemäße Bücher
über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt
und auf Verlangen vorgelegt werden.
Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 6 wird keine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
nach den §§ 5 bis 8 gewährt.
(2) Die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gilt von dem Kalendermonat an, in
dem der Antrag gestellt wird und gilt so lange, wie die Voraussetzungen hierfür
vorliegen.
§ 9
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen
schriftlich bei der Stadt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf
des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt
im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats. Bei der Anmeldung sind
die Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Rasse anzugeben. Zur Überprüfung
der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z.B. Impfausweis, Versicherungspolice,
Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.
(2) Wird die Hundehaltung aufgegeben (durch Verkauf oder Tod des Hundes) oder
verzieht der Hundehalter aus dem Stadtgebiet, so ist dies der Stadt innerhalb
von 14 Tagen schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person
sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
fort, so hat der/die Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
(4) Die/Der Halter/in eines Hundes ist verpflichtet mitzuteilen, ob der Hund als gefährlicher
Hund nach dem HundeG eingestuft ist.
§ 10
Steuerjahr, Fälligkeit und Beitreibung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Haushaltsjahr.
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeiträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und
15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres,
so ist die Steuer, wie von der Stadt mit Steuerbescheid festgesetzt,
fällig.
(3) Rückständige Steuern werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 11
Hundesteuermarken
(1) Jeder/Jede Hundehalter/in erhält mit dem ersten Steuerbescheid eine Steuermarke.
Diese ist Eigentum der Stadt und ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke
ausgehändigt.
(2) Der/Die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/
ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Hundesteuermarke
umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des
umfriedeten Grundbesitzes der/des Hundehalter(s)/in ohne gültige Hundesteuermarke
und unbeaufsichtigt aufgegriffen werden, können durch Beauftragte
der Stadt eingefangen werden. Meldet sich die/der Halter/in des Hundes auch
auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt sie/er die der Stadt entstandenen
Kosten und die rückständige Steuer nicht, ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
(3) Der/Die Hundehalter/in ist verpflichtet, den Mitarbeitern/innen der Stadt die
Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten Hund verwendet
werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 9 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG).
§ 13
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen
der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) in Verbindung mit Art.
6 Abs. 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3
Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetz für Schleswig-Holstein (LDSG) durch die
Stadt Reinfeld (Holstein) – Abgabenwesen – zulässig.
Es werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung bei
Erstattung der Steuer des/der Steuerpflichtigen,
b) Telefonnummer und Mailadresse der/des Steuerpflichtigen,
c) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten,
d) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters,
durch Mitteilung oder Übermittlung von
e) Polizeidienststellen,
f) Ordnungsämtern,
g) Einwohnermeldeämtern,
h) Kontrollmitteilung anderer Kommunen,
i) Tierschutzvereinen,
j) Abgabewesen oder Finanzbuchhaltung der Stadt Reinfeld (Holstein).
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen
Daten erhoben.
(2) Die Stadt Reinfeld (Holstein) ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der
Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der
Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen
Daten zu führen und diese Daten zum Zweck der Steuererhebung nach
dieser Satzung zu verwenden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
im Auftrag (§ 4 LDSG) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine
Übermittlung an Dritte. Die datenverarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.
(3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Reinfeld (Holstein) über die Erhebung
einer Hundesteuer vom 20. Mai 2015 in der Fassung des 5. Nachtrages außer
Kraft.
Reinfeld (Holstein), 15.12.2020
Stadt Reinfeld (Holstein)
Der Bürgermeister
Roald Wramp