Öffnungszeiten der Bücherei im September
Aufgrund eines unvorhersehbaren Personalausfalls hat die Stadtbücherei im September lediglich montags (13.00 Uhr bis 19.00 Uhr) und mittwochs (10.00 Uhr bis ...
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Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.
Die Steuer beträgt jährlich für den:
ersten Hund | 110,00 € |
zweiten Hund | 136,00 € |
weiteren Hund | 162,00 € |
ersten Gefahrenhund | 880,00 € |
zweiten Gefahrenhund | 1.088,00 € |
weiteren Gefahrenhund | 1.296,00 € |
In bestimmten Fällen wird eine Ermäßigung oder Befreiung gewährt (siehe §§ 5, 7 und 9 Hundesteuersatzung Stadt Reinfeld (Holstein)).