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Vergnügungssteuer

Die Stadt Reinfeld (Holstein) erhebt für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) eine Steuer. Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumlichkeiten sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Reinfeld (Holstein) zur Benutzung gegen Entgelt.

Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes.

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spiele.

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt nach § 6 (1) der Satzung für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie in den übrigen in § 1 Absatz 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Der aktuelle Steuersatz kann aus der Spielgerätesteuersatzung entnommen werden.

Fälligkeit

Der Halter von Spielgeräten ist verpflichtet, die Steuer selbst zu ermitteln und jeweils bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Stadt Reinfeld (Holstein) über alle steuerpflichtigen Geräte eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die errechnete Steuer bis zu diesem Tage zu entrichten (§ 7 Absatz 1 der Spielgerätesteuersatzung).

Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn die Stadt Reinfeld (Holstein) einen anderen Steuerbetrag als den vom Halter errechneten festsetzen will oder der Halter seiner Pflicht zur Steueranmeldung oder Steuernachmeldung nicht nachkommt.

Spielgerätesteuersatzung