Volkshochschule Reinfeld (Holstein)
Die neuen Kurse im Frühjahrssemester sind ab dem 12. Januar 2025 online verfügbar!
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Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Keine
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
ausgestellt werden.