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Datum: 31.05.2023

Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Reinfeld (Holstein)

Aufgrund des § 4 der Satzung der Stadt Reinfeld (Holstein) zur Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinfeld (Holstein) am 03.05.2023 folgende Neufassung der Wahlordnung beschlossen:

§ 1

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Briefwahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 2

(1) Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Kinder und Jugendlichen die am Wahlstichtag
mindestens ihren 8. Geburtstag und höchstens ihren 21. Geburtstag begehen, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens 3 Monaten mit dem Hauptwohnsitz in Reinfeld (Holstein) gemeldet sind. Stichtag für das vorbezeichnete Wahlalter ist der letzte Wahltag.

(2) Wählen kann nur, wer in einem anzulegenden Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(3) In das Wählerverzeichnis werden alle am 30. Tag vor dem Wahltag gemeldeten Wahlberechtigten eingetragen sowie bis zum Wahltag, 12.00 Uhr, auf Antrag.

§ 3

Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Kinder und Jugendlichen, die wahlberechtigt im Sinne des § 2 sind.

§ 4

Wahlorgane sind:
1. die Wahlleiterinnen oder der Wahlleiter
2. der Wahlausschuss
3. die Wahlvorstände

§ 5

(1) Der/Die Wahlleiter/in ist ein/eine Angehörige/r der Verwaltung.

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlvorstandes werden von des/der Wahlleiter(s)/in aus dem Kreise der Wahlberechtigten berufen.

(3) Der Wahlvorstand muss aus einem/einer Wahlvorsteher/in, seiner/seinem oder ihrer/ihrem Stellvertreter/in, einem/einer Schriftführer/in sowie mindestens zwei Beisitzer(n)/innen bestehen.

(4) Die Anzahl der Wahlvorstände wird vom Wahlausschuss nach Bedarf festgelegt.


§ 6

Der Wahlausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern, darunter der/die Wahlleiter/in sowie vier wahlberechtigten Kindern bzw. Jugendlichen, zusammen.

§ 7

(1) Der/Die Wahlleiter/in fordert zwischen dem 73. Tag und dem 50. Tag vor Beginn der Wahl die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) Die Wahl erfolgt aufgrund der von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlägen.

(3) Wahlvorschläge sind bis zum 49. Tage vor dem Wahltag an den/die Wahlleiter/in einzureichen.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss in Blockschrift oder Maschinenschrift den/die wählbaren Bewerber/innen in eindeutiger Reihenfolge mit Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum aufführen. Mit dem Wahlvorschlag muss die Erklärung des Bewerber(s)/in eingereicht werden, dass er/sie mit der Aufnahme des Namens in den Wahlvorschlag einverstanden und bereit ist, bei einer eventuellen Wahl ein Mandat im Kinder- und Jugendbeirat anzunehmen.

§ 8

(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückgewiesen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch diese Wahlordnung aufgestellt sind.

(3) Der/Die Wahlleiter/in gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag nachrichtlich durch Aushang bekannt. Auf diesen Aushang wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 9

Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag sind alle Wahlberechtigten über deren Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen. Die Wahlberechtigten erhalten gleichzeitig die Briefwahlunterlagen mit folgendem Inhalt:

1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der/des Wahlberechtigten,

2. die Angabe des Wahlzeitraumes,

3. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

4. die Aufforderung, den Wahlbrief bis zum Stichtag postalisch zurückzusenden oder in die in den Reinfelder Schulen und dem Rathaus aufgestellten Wahlurnen einzuwerfen.

§ 10

Die Wahlmöglichkeit beginnt mit Erhalt der Briefwahlunterlagen. Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag, spätestens um 12.00 Uhr, im Rathaus oder in den Wahlurnen in den drei Reinfelder Schulen zur Auszählung vorliegen.

§ 11

(1) Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel.

(2) Der Stimmzettel wird für alle Wahlberechtigten in Verantwortung des/der Wahlleiter(s)/in hergestellt.

(3) Auf dem Stimmzettel werden die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Namen aufgeführt. Ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder Vereinigung ist nicht zulässig.

§ 12

Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Dabei hat jeder/jede Wahlberechtigte sieben Stimmen. Diese Stimmen können auf die verschiedenen Kandidat(en)/innen beliebig verteilt werden, wobei jedoch jeder/jede Kandidat/in höchstens eine Stimme pro Stimmzettel erhalten kann.

§ 13

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. mehr als sieben Bewerber/innen angekreuzt sind,
4. den Willen des/der Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 14

(1) In den Kinder- und Jugendbeirat sind diejenigen Kandidatinnen und/oder Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind bei der Vergabe des 7. Sitzes mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit gleicher Stimmenzahl vorhanden, entscheidet das Los über den zu vergebenden Sitz.

(2) Scheidet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates aus oder verzichtet es auf sein Mandat, so geht dieses an die nächste nicht berücksichtigte Bewerberin oder an den nächsten nicht berücksichtigten Bewerber mit der höchsten Stimmzahl. Der Bewerber kann in diesem Fall jedoch auf das Mandat verzichten, so dass der Nächste oder die Nächste nachrücken kann.

§ 15

Die Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch den Wahlausschuss.

§ 16

Soweit diese Wahlordnung Einzelheiten ungeregelt lässt, gelten die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Kommunalwahlgesetzes.

§ 17

Die Stadt Reinfeld (Holstein) kann zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Wahlordnung Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Tag des Bezuges der Hauptwohnung sowie Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Bewerber/innen bei der Einwohnermeldebehörde oder den Betroffenen erheben, speichern und verarbeiten. Die Bewerber/innen, bei nicht Volljährigen auch deren Personensorgeberechtigte, legen hierfür schriftliche Einverständniserklärungen vor.
Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage das Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein.

§ 18

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Notwendige Änderungen dieser Wahlordnung werden von der Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung des Kinder- und Jugendbeirates beschlossen.

Reinfeld (Holstein), den 25.05.2023


gez. Wramp
Bürgermeister