Sprungziele
Inhalt
Datum: 02.11.2023

Hauptsatzung der Stadt Reinfeld (Holstein) vom 20.09.2023

Hauptsatzung der Stadt Reinfeld (Holstein)
vom 20.09.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003 Nr. 3 S. 57-94), zuletzt geändert 14.07.2023 (GOVBl. Nr. 10 S. 308) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.09.2023 und mit der Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn folgende Hauptsatzung erlassen:


§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)


(1) Die Stadt heißt „Stadt Reinfeld (Holstein)“.

(2) Das Wappen zeigt im geteilten Schild oben in Rot einen goldenen Abtstab zwischen zwei schräg stehenden goldenen Ähren, unten in Blau einen nach rechts schwimmenden silber¬nen Karpfen.

(3) Die Stadtflagge zeigt inmitten eines weißen, oben und unten von je einem schmalen roten Streifen begrenzten Feldes das Stadtwappen, etwas zur Stange hin verzogen. Beim Ban¬ner wird das Wappen um 90 Grad gedreht.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Reinfeld (Holstein)“.

(5) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeiste¬rin/des Bürgermeisters.


§ 2
Stadtvertretung
(zu beachten: §§ 27 Abs. 5 und 31 Abs. 1 GO)

(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“.

(2) Die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter führen die Bezeichnung „Stadtverordnete“.

(3) Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung führt die Bezeichnung Bürgervor¬steherin oder Bürgervorsteher.

§ 3
Einberufung der Stadtvertretung
(zu beachten: § 34 Abs. 1 GO)

Die Stadtverordnetenversammlung soll mindestens alle zwei Monate einberufen werden.

§ 3a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(zu beachten: § 35a GO)

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Stadtverordneten an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung oder eine Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen der Ausschüsse oder Beiräte erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der genannten Gremien ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungssaal (neues Rathaus) als Videokonferenz durchgeführt werden, um die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen und Kenntnisnahmen von Beratungen und Beratungsergebnissen zu ermöglichen. Es ist auch möglich, eine Präsenzsitzung durchzuführen mit der Möglichkeit, einzelne Mitglieder mit Teilnahmerechten in einen Sitzungsraum zuzuschalten. Die Entscheidung über die Durchführung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Gremiums in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(2) In einer Sitzung nach Absatz 1 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Es wird ein Verfahren entwickelt, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(4) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung über Internet hergestellt.

§ 4
Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher
(zu beachten: §§ 10, 16 a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als verwaltungslei¬tendes Organ der Stadt.

(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt bei öffentlichen Anlässen die Stadtver¬ordnetenversammlung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bür¬germeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorste¬her und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.

(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter vertreten, ist auch diese oder dieser verhindert, so wird sie/er von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten, wenn auch diese oder dieser verhindert ist, wird sie/er von ihrer/ihrem dritten/dritter Stellvertreterin /Stellvertreter vertreten.


§ 5
Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(zu beachten: §§ 57 bis 57 e, 58 GO, §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in die nach den landesrechtlichen Vorschrif¬ten höchstzulässige Besoldungsgruppe eingestuft.

§ 6
Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

(zu beachten: §§ 57e,62, 66, 67 GO)

Die Stadtverordnetenversammlung wählt drei Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Verhinderungsfall in der zur Wahl vorgeschlagenen Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter führt die Amtsbezeichnung Erste Stadträtin bzw. Erster Stadtrat.

§ 7
Gleichstellungsbeauftragte

(zu beachten: § 2 Abs. 3 GO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird auf Vorschlag des Hauptausschusses von der Stadtverordnetenversammlung bestellt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Reinfeld (Holstein) bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

1. Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,

2. Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Auf¬stellung eines Bebauungsplanes,

3. Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,

4. Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

5. Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiati¬ven, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt wer¬den können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sowie notwendige Sitzungs¬unterlagen, ggf. auch in elektronischer Form, sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In An¬gelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 8
Kinderbeauftragte/Kinderbeauftragter

(1) Die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie/er wird auf Vorschlag des Sozialausschusses für die Dauer von 2 Jahren von der Stadtverordnetenversammlung bestellt.

(2) Die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte soll bei Planungen und Vorhaben der Gemeinde dazu beitragen, die Interessen von Kindern und Jugendlichen in angemessener Weise zu verwirklichen. Sie/er ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

1. Einbringung Kinder- und jugendspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtverordnetenver¬sammlung und der von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ge¬leiteten Verwaltung,

2. Befähigen von Kindern und Jugendlichen, ihre Rechte in der Gesellschaft wahrzuneh¬men,

3. Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen der Stadt Reinfeld (Holstein),

4. Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Kinder und Jugendliche, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

5. Initiierung und Begleitung von Projekten zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Reinfeld (Holstein),

6. Anbieten von Sprechzeiten und Vermittlung von Beratungen für Hilfe suchende Kinder und Jugendliche bzw. deren Eltern,

7. Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um Belange von Kindern und Jugendlichen wahrzunehmen

8. Die/der Kinder- und Jugendbeauftragte soll diejenigen Tätigkeiten, die sich mit Aktivitä¬ten des Kinder- und Jugendbeirates berühren, in enger Abstimmung mit dem Beirat wahrnehmen.

(3) Der/die Kinder- und Jugendbeauftragte hat gegenüber dem zuständigen Fachausschuss Rechenschafts- und Berichtspflicht.

(4) Der/die Bürgermeisterin/Bürgermeister hat die/den Kinder- und Jugendbeauftragte/n im Rahmen ihres/seines Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren/dessen Initiativen, Anregungen, Vorschläge oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr/ihm die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die/der Kinder- und Jugendbeauftragte kann in ihrem/seinem Aufgabenbereich eigene Öffent¬lichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie/er an Anweisungen nicht gebunden. Sie/er kann an den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse teil¬nehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sowie notwendige Sitzungsunterlagen, ggf. auch in elektronischer Form, sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 9
Behindertenbeauftragte/Behindertenbeauftragter

(1) Die oder der Behindertenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie/er vertritt die Interessen von Menschen mit Behinderung und vermittelt zwischen Behörde, Politik und Bevölkerung. Sie/er wird auf Vorschlag des So¬zialausschusses für die Dauer von 2 Jahren von der Stadtverord¬netenversammlung bestellt.

(2) Die oder der Behindertenbeauftragte soll bei Planungen und Vorhaben der Gemeinde dazu beitra¬gen, die Interessen von Menschen mit Behinderung in angemessener Weise zu ver¬wirklichen. Sie/er ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

1. Verkehrsplanung, Verkehrssicherung für Menschen mit Behinderung, Straßenübergänge,

2. behindertengerechte öffentliche Gebäude und Anlagen sowie deren Zugänge,

3. Einrichtungen der Behindertenhilfe,

4. Schaffung gemeindlicher Ruheräume und Sitzplätze in Parks und öffentlichen Anlagen.

(3) Die oder der Behindertenbeauftragte hat gegenüber dem zuständigen Fachausschuss Rechenschafts- und Berichtspflicht.

(4) Die/der Bürgermeisterin/Bürgermeister hat die/den Behindertenbeauftragten im Rahmen Ihres/seines Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr/ihm die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die/der Behindertenbeauftragte kann in ihrem/seinem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeits¬arbeit betreiben. Dabei ist sie/er an Anweisungen nicht gebunden. Sie/er kann an den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse teil¬nehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sowie notwendige Sitzungsunterlagen, ggf. auch in elektronischer Form, sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 10
Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b, 46, 59 Absatz 4, § 92 Absatz 5 GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse werden nach §§ 45 Absatz 1, § 45 a Absatz 1 GO mit jeweils 9 stimmberechtigten Mitgliedern gebildet:

a) Hauptausschuss

Aufgabengebiet:
Aufgaben nach § 45 b GO und § 13 dieser Hauptsatzung
Grundstücksangelegenheiten
Feuerlöschwesen
Kleingartenwesen
Wirtschaftsförderung
Stadtmarketing
Tourismus (Heimatpflege)
Wahlprüfung
IT-Angelegenheiten

Bei Beschlussfassung von Angelegenheiten des Kleingartenwesens sind zusätzlich 2 weitere Mitglieder mit Stimmrecht, davon je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kleingärtner auf Vorschlag des Kleingartenvereins und je eine Vertreterin oder Ver-treter der Landwirtschaft auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes einzubeziehen.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gemäß § 45 a GO Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.

b) Finanzausschuss

Aufgabengebiet:
Finanz- und Haushaltswesen
Steuern und Abgaben
Rechnungsprüfungsausschuss
Werksausschuss gemäß Betriebssatzung der Stadtwerke Reinfeld (Holstein)

c) Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr

Aufgabengebiet:
Stadtentwicklungsplanungen
Bauleitplanung
Verkehrs- und Mobilitätsplanung
Natur- Umwelt- und Klimaschutz
Erhalt der Biodiversität in den Reinfelder Teichen/ Teichwirtschaft
Wärme- Kälteplanung

d) Bauausschuss

Aufgabengebiet:
Bauordnung
Hoch- und Tiefbau
Bauunterhaltung
Bauhof mit Straßenreinigung und Grünpflege
Sportanlagen
Badeanstalt

e) Bildungsausschuss

Aufgabengebiet:
Schulangelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten der offenen Ganztagsschulen und der Betreuung

f) Sozialausschuss

Aufgabengebiet:
Sozial- und Gesundheitswesen
Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten
Kinderbetreuungseinrichtungen
Kultur- und Sportangelegenheiten
Außerschulische Bildung (z.B. VHS, Bücherei)
Angelegenheiten für Senioren und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

(2) In die Ausschüsse nach Absatz 1 Buchstaben b-f können Bürgerinnen und Bürger (bürgerliche Mitglieder) gewählt werden, die der Stadtverordnetenversammlung nicht angehören, ihre Zahl darf die der Stadtverordneten im Ausschuss nicht erreichen.

(3) Dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzausschuss obliegt die Entscheidungsbefugnis für die Angelegenheiten des Werkausschusses gemäß § 7 der Betriebssatzung für die Stadtwerke Reinfeld (Holstein).
(4) Den Ausschüssen wird jeweils die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Stadt¬verordnetenversammlung übertragen.

(5) Sind mehrere Ausschüsse mit einem Thema befasst, sollen sie bei der Behandlung dieser Themen gemeinsam tagen.

(6) Die Ausschussvorsitzenden können unter Inkenntnissetzung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters fachkundige Personen zu den Ausschusssitzungen einladen.

(7) Wird der Hauptausschuss als Eingabeausschuss tätig, ist der Eingabe- oder beschwerdeführende Bürger bei der Behandlung seiner Angelegenheit anzuhören.

(9) Die Fraktionen können für die Gesamtheit ihrer Mitglieder jedem Ausschuss bis zu 7 stellver¬tretende Ausschussmitglieder benennen. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähl¬tes sonstiges Mitglied verhindert ist. Als Stellvertreterinnen und Stellvertreter können Stadt¬verordnete oder, jedoch nicht für den Hauptausschuss, bürgerliche Mitglieder gewählt werden.

(10) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.

§ 11 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
(zu beachten: §§ 27, 28, 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich ferner vor, über die Befangenheit ihrer Mitglieder zu entscheiden.

§ 12 Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 64, 65, 76 Abs. 4, 82, 84, GO)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1. Stundungen bis zu einem Betrag von 25.000,-- €,

2. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 12.500,-- € nicht überschritten wird,

3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 12.500,-- € nicht überschritten wird,
4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 50.000,-- € nicht übersteigt,
5. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 1.000,-- € bzw. jährliche Mietzins 12.000,-- € nicht übersteigt,

6. die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 12.000,-- € nicht über-steigt,

7. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 3.000,-- € bzw. jährliche Mietzins 36.000,-- € nicht übersteigt,

8. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Benutzungsordnungen,

9. die Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 GO,

10. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und Ausnahmen und Befreiungen von den örtlichen Bauvorschriften, außer in den in § 5 der Zuständigkeitsordnung genannten Fällen,

11. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,- €.

12. die Vergabe von Aufträgen.

§ 13
Aufgaben und Entscheidungen des Hauptausschusses

(zu beachten: §§ 27, 28, 45 b, 45 c, 76 Absatz 4 GO)

(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet über

1. die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung, soweit ein Betrag von 25.000,-- € nicht überschritten wird,

2. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 10.000,-- € nicht übersteigt,

3. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 10.000,-- € nicht übersteigt,

4. Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten und außerstädtischen Gremien,

5. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteili¬gung der Stadt,

6. den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Betrag von mehr als 50.000,-- € bis 100.000,-- €,

7. den Abschluss von Leasing-Verträgen ab einem monatlichen Mietzins von mehr als 1.000,-- € bis 2.000,-- € bzw. einem jährlichen Mietzins von mehr als 12.000,-- € bis 24.000,-- €,

8. die Veräußerung und Belastung von städtischem Vermögen ab einem Wert von mehr als 12.000,-- € bis 24.000,-- €,

9. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, ab einem monatli¬chen Mietzins von mehr als 3.000,-- € bis 4.000,-- € bzw. einem jährlichen Mietzins von mehr als 36.000,-- € bis 48.000,-- €,

(3) Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.

(4) Der Hauptausschuss entscheidet bei Stadtverordneten, Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Stadtverordneten über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.

(5) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürger-meisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

(6) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

(7) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält neben den zusammenge¬fassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Betei-ligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

(8) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Polizeibeirates wahr.


§ 14
Entscheidungen der ständigen Ausschüsse

(zu beachten: § 27 Absatz 1 GO)

Die den ständigen Ausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung), in die während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung im Rathaus Einsicht genommen werden kann.


§ 15
Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16 b GO)

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn über 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist und übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mehr als 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angele¬genheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Proto¬kollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 16
Entschädigungen

Die Stadtverordneten erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlungen, der Ausschüsse und Fraktions- und Teilfraktionssitzungen sowie für die für erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen und für die für erforderlich bestimmten sonstigen Tätigkeiten für die Stadt Reinfeld (Holstein) ein reguläres Sitzungsgeld in Höhe von 18,-- €.

(1) Das reguläre Sitzungsgeld wird zum Zwecke der digitalen Einladung und Bereitstellung der Sitzungsunterlagen zur Teilnahme an den vorab genannten Sitzungen:
a) bei Nutzung eines städtischen digitalen Endgeräts um 2 € oder,
b) bei Nutzung eines privaten Endgerätes um 7 €
erhöht.

(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der EntschVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des Höchstsatzes nach § 4 der EntschVO.
Die Stellvertretenden der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhalten eine monat¬liche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% bei ersten, 10% bei zweiten und 5% bei dritten Stellvertretenden der an die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher nach Satz 1 gewährten Aufwandsentschädigung.

(3) Den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei deren/dessen regelmäßiger Verhinderung für die Dauer der Vertretung täglich eine Entschädigung in Höhe von 35,-- €, nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 EntschVO, gewährt.
Auf Antrag des Stellvertreters kann der Hauptausschuss bestimmen, dass in besonderen Vertretungsfällen die anlassbezogene Aufwandsentschädigung gemäß § 9 Abs. 3 EntschVO auf 70,-- € täglich erhöht wird.

(4) Fraktionsvorsitzende erhalten neben der Entschädigung als Stadtverordnete nach Maßgabe der EntschVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 92,-- € monatlich. Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag der Vertretung 1/30 der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.

(5) Die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen sowie für die für erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen und für die für erforderlich bestimmten sonstigen Tätigkeiten für die Stadt Reinfeld (Holstein) ein Sitzungsgeld in Höhe von 18,-- €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Stadtverordnetenversammlung angehören.

(6) Ausschussvorsitzende und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der EntschVO für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 36,-- €.

(7) Die oder der Vorsitzende eines Beirates gem. § 47 d GO erhält nach Maßgabe der EntschVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 56,-- € monatlich. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Beiräte wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden für die besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, die in Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Vorsitzende vertreten wird 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Auf-wandsentschädigung der oder des Vorsitzenden nicht übersteigen.

(8) Die Mitglieder der Beiräte, ausgenommen Beiratsvorsitzende, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, erhalten nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld in Höhe von 18,-- €.

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

(10) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(11) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Auf¬wandsentschädigung von gerundet 90 % des Höchstsatzes nach § 10 der EntschVO, gegenwärtig 268,-- €.

(12) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtverordneten, den nicht der Stadtverordnetenversammlung angehörigen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 4 Bundesreisekostengesetz.

(13) Personen nach Abs. 12 Satz 1 ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 25,50 €, max. 255,-- € täglich.

(14) Personen nach Abs. 12 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesen¬heit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 1/3 des Sitzungsgeldes. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(15) Personen nach Abs. 12 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 13 oder eine Entschädigung nach Absatz 14 gewährt wird.

§ 17
Verträge mit Stadtverordneten

(zu beachten: § 29 GO)

(1) Verträge der Stadt mit Stadtverordneten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Aus¬schüsse nach § 46 Abs. 3 GO, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtverordnete, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert von 12.000,-- € jährlich, bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000,-- € im Monat, nicht übersteigt.

(2) Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 30.000,-- € jährlich, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,-- € im Monat, nicht übersteigt.

§ 18
Verpflichtungserklärung

(zu beachten: §§ 56 und 64 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 9.000,-- € jährlich, bei wiederkehrenden Leistungen 750,-- € monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 2 und 3 Gemeindeordnung entsprechen.

§ 19
Verarbeitung personenbezogener Daten

(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz-LDSG)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.

(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung i.V.m. § 93a Abgabenordnung statt. Eine darüber hinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

§ 20
Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)

(1) Satzungen, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen der Stadt Reinfeld (Holstein) werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.reinfeld.de bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen unter der Bezugsadresse: Stadt Reinfeld (Holstein), Paul-von-Schoenaich-Str. 7, 23858 Reinfeld, kostenpflichtig zusenden lassen kann. Darüber hinaus werden Textfassungen am Sitz der Stadt Reinfeld (Holstein), Paul-von-Schoenaich-Str. 14, 23858 Reinfeld, auch zur Mitnahme bereitgehalten. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Satzungs-, Verordnungs- oder Bekanntmachungstext auf der vorstehenden Internetseite tatsächlich bereitgestellt wurde.

(2) Für Flächennutzungspläne und Bebauungsplansatzungen gilt abweichend zu.Abs. 1, dass lediglich die Erteilung der Genehmigung bzw. der Beschluss über die Bebauungsplansatzung gem. Abs. 5 bekannt gemacht werden. Die Bebauungsplansatzungen treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Abdruck der Bekanntmachung in der Zeitung erfolgt ist. Der Flächennutzungsplan mit Änderungen, sowie alle Bebauungsplansatzungen und die jeweils zugehörigen Begründungen und Erläuterungsberichte werden im Rathaus zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und ergänzend auf www.reinfeld.de und über das zentrale Internetportal des Landes dauerhaft zugänglich gemacht.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift zu vermerken.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt Reinfeld (Holstein) werden in der Zeitung „Markt Bad Oldesloe“ bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und soweit nach Baugesetzbuch zusätzlich gefordert über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung veröffentlicht und zugänglich gemacht.

(6) Örtliche Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse gelten im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages der Bereitstellung als bewirkt Die Bekanntmachung im Internet muss bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein

§ 21
Änderung städtischer Satzungen

(1) In städtischen Satzungen und Rechtsvorschriften tritt an die Stelle der in diesen Satzungen und Rechtsvorschriften genannten Organe bzw. Gremien das nach dieser Hauptsatzung und der dazu erlassenen Zuständigkeitsordnung zuständige Organ bzw. Gremium mit den da¬zu¬gehörigen Grenzen/Wertgrenzen.

(2) Dies gilt sinngemäß für öffentlich-rechtliche Verträge und sonstige Verträge und Vereinbarungen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der hiervon betroffenen Satzungen, Rechtsvorschriften, öffentlich-rechtlichen Verträge und sonstigen Verträge und Vereinbarungen entsprechend anzupassen.


§ 22
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.03.2022 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Stormarn vom 19.10.2023 Az.: 14/082-10-65 erteilt.


Reinfeld (Holstein), den 01.11.2023

gez. Roald Wramp
Bürgermeister

Beschlossen am: 20.09.2023
Genehmigt am: 19.10.2023
Ausgefertigt am: 01.11.2023
Bekannt gemacht am: 02.11.2023
In Kraft getreten am: 03.11.2023