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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige Real- und Objektsteuer, die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers festgesetzt wird. Es gibt zwei Grundsteuerarten – Grundsteuer „A“ und Grundsteuer „B“:

  • Grundsteuer A: Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
  • Grundsteuer B: Für die Grundstücke – (bebaute und unbebaute Grundstücke)

Besteuerungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen ausschließlich durch das zuständige Finanzamt. An die vom Finanzamt festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Stadt Reinfeld (Holstein) zwingend gebunden.

Berechnung

Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, der von der Stadt Reinfeld (Holstein) eigenverantwortlich im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegt wird.
In Reinfeld (Holstein) gelten folgende Hebesätze:

  • Grundsteuer A: 405 v. H.
  • Grundsteuer B: 425 v. H.

Zahlung

Die Grundsteuer wird in vier gleichen Raten fällig.

Zahlungstermine sind:

  • 15. Februar,
  • 15. Mai,
  • 15. August,
  • 15. November

eines Jahres.

Es besteht die Möglichkeit, die Grundsteuer nur einmal jährlich zu zahlen. Dies hat dann zum 1. Juli eines Jahres zu erfolgen. Der formlose Antrag zur Umstellung muss schriftlich gestellt werden. Es besteht die Möglichkeit eine Einzugsermächtigung zu erteilen, dazu wird die Originalunterschrift benötigt. Eine telefonische Erteilung einer Einzugsermächtigung ist leider nicht möglich, dies gilt auch für eine Kontoänderung.

Neuerwerb

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer (d. h. sie wird immer für ein ganzes Jahr festgesetzt) und sie wird demjenigen zugerechnet, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Grundstückes/der Eigentumswohnung ist.

Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen innerhalb eines Jahres werden vom Grundsteuerrecht nicht berücksichtigt. Die Stadt kann eine Eigentumsveränderung erst dann vornehmen, wenn vom Finanzamt ein Einheitswertbescheid für den neuen Eigentümer vorliegt.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der zum jetzigen Zeitpunkt eingetragene Eigentümer weiterhin Zahlungspflichtiger.

Haftung beim Erwerb von Grundbesitz

Sie möchten Grundbesitz in Reinfeld (Holstein) erwerben und nicht für die rückständigen Grundsteuern des Verkäufers gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) haften?

Dann lassen Sie sich vom Verkäufer eine von der Stadt Reinfeld (Holstein) ausgestellte Bescheinigung vorlegen, dass keine rückständigen Grundsteuern auf dem Grundbesitz lasten.

Steuerbescheid

Der vorliegende Grundsteuerbescheid gilt bis zum Erhalt eines neuen Bescheides auch für die Folgejahre.