Sprungziele
Inhalt
Datum: 17.07.2023

Satzung der Stadt Reinfeld (Holstein), Kreis Stormarn, über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom 14.06.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBL. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. März 2022 (GVOBL. Schl.-H. S. 153) und des § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 14. August 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 433), in ihrer aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 06. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 990) wird nach Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2023 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen der Stadt Reinfeld (Holstein), soweit nicht andere gesetzliche Regelungen bestehen.


§ 2
Stundung von Forderungen

1. Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes.
Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist vorzusehen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die Frist für die Zahlung von 2 Raten nicht eingehalten ist.

2. Über die Stundung entscheidet bei einem Wert der Forderung

a) bis zur Höhe von 5.000,00 EURO die Leitung der Finanzbuchhaltung
b) bis zur Höhe von 10.000,00 EURO die Fachbereichsleitung Finanzen
c) bis zur Höhe von 25.000,00 EURO die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister
d) von über 25.000,00 EURO der Hauptausschuss

3. Stundung kann höchstens für insgesamt 3 Jahre gewährt werden. Für gestundete Beträge sind – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – Stundungszinsen in Höhe von 0,5
v. H. auf den jeweiligen Restbetrag zu erheben. Die Zinsen sind jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres durch Bescheid festzusetzen. Die Zinsen sind innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang zur Zahlung fällig. Die Zinsberechnung erfolgt entsprechend der Wertstellung des Geldbetrages auf dem Konto der Stadt Reinfeld (Holstein).

Von der Erhebung der Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt wurde. Zinsen von nicht mehr als 20,00 EURO sind nicht zu erheben.

4. Die Stundung von Forderungen im Wert von mehr als 5.000,00 EURO soll nach Möglichkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 3
Niederschlagung

1. Niederschlagung ist der vorübergehende Verzicht auf Beitreibung der Forderung ohne Verzicht auf die Forderung selbst.

2. Forderungen dürfen nur niedergeschlagen werden, wenn die Beitreibung wegen wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners vorübergehend keinen Erfolg verspricht oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen und eine Stundung nicht in Betracht kommt.

3. Über die Niederschlagung entscheidet bei einem Wert der Forderung

a) bis zur Höhe von 2.500,00 EURO die Leitung der Finanzbuchhaltung
b) bis zur Höhe von 10.000,00 EURO die Fachbereichsleitung Finanzen
b) bis zur Höhe von 20.000,00 EURO die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister
c) von über 20.000,00 EURO der Hauptausschuss

4. Die Verwaltung ist verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu überwachen und durch rechtzeitige Beitreibungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass eine Verjährung nicht eintritt.

5. Niedergeschlagene Ansprüche sind bilanziell in ihrem Wert zu berichtigen, anhand einer von der Verwaltung zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut zu verfolgen. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten:

a) Name und Wohnung des Schuldners
b) Höhe des Anspruches
c) Gegenstand (Rechtsgrund)
d) Zeitpunkt der Fälligkeit
e) Zeitpunkt der Niederschlagung und
f) Zeitpunkt der Verjährung


§ 4
Erlass und Verzicht

1. Erlass ist der auf Antrag des Schuldners endgültige Verzicht auf eine Forderung.

2. Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn

a) die Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen nachweislich dauernd nicht einziehbar, oder

b) die Einziehung nach Lage des Falles für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde, oder

c) die Kosten der Einziehung zu dem Betrag der Forderung in keinem angemessenen Verhältnis stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

3. Über Erlassanträge entscheidet:

a) bis zur Höhe von 1.000,00 EURO die Fachbereichsleitung Finanzen
c) bis zur Höhe von 12.500,00 EURO die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister
d) bis zur Höhe von 25.000,00 EURO der Hauptausschuss
e) von über 25.000,00 EURO die Stadtverordnetenversammlung

4. Der Bürgermeister kann auf Forderungen verzichten von denen Schuldner/-innen durch rechtskräftigen Abschluss eines Insolvenzverfahrens nach Insolvenzordnung befreit wurden. Der Bürgermeister hat im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses hierüber gesondert zu berichten.

4. Über Forderungen welche erlassen und auf die verzichtet worden sind ist eine Liste mit folgenden Angaben zu führen:

a) Name und Wohnung des Schuldners
b) Höhe der Forderung
c) Gegenstand der Forderung
d) Erlassverfügung vom


§ 5
Inkrafttreten, Ausfertigung

1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2. Die Satzung ist auszufertigen und bekannt zu machen.



Reinfeld (Holstein), den 04.07.2023

gez. Roald Wramp
Bürgermeister