Volkshochschule Reinfeld (Holstein)
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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S.514) und der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S. 564), sowie des § 28 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Reinfeld (Holstein) vom 20.10.2015 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2023 folgende Satzung erlassen:
Artikel I
§ 11 (3) erhält folgende neue Fassung:
Die Zusatzgebühr berechnet sich nach der durch die Messeinrichtung ermittelten Wasserentnahme. Sie beträgt 2,02 Euro je cbm Wasserentnahme.
Artikel II
§ 16 (2) erhält folgende neue Fassung:
(2) Entstandene Gebührenansprüche aus den Benutzungsgebühren werden jährlich nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) abgerechnet. Gebührennachzahlungen sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides fällig. Überzahlungen werden innerhalb der gleichen Frist erstattet.
Artikel III
§ 16 (4) erhält folgende neue Fassung:
(4) Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so erfolgt die Endabrechnung innerhalb eines Monats nach durchgeführter Ablesung des Wasserzählers. Gebührennachzahlungen sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides fällig. Überzahlungen werden innerhalb der gleichen Frist erstattet.
Artikel IV
Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Reinfeld (Holstein), den 21.12.2023
Bürgermeister