STADTRADELN 2026 startet in eine neue Saison!
Der diesjährige Radelzeitraum für STADTRADELN beginnt am 1. Juni mit einer Feierabendtour des ADFC Reinfeld nach Trendhorst (18:00 Uhr Rathaus) und ...
Mehr dazu
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 15.10.2025 den Bebauungsplan Nr. 16 „Westlich der Lokfelder Straße und nördlich der BAB 1“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt
Der Bebauungsplan tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem diese Bekanntmachung gem. § 20 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Reinfeld (H.) im „Markt Bad Oldesloe“ veröffentlicht wurde.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Alten Rathaus, Paul-von-Schoenaich-Straße 14, in Zimmer 13, nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich werden der rechtskräftige Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung gem. § 10 a Abs. 2 BauGB im Internet unter der Adresse www.reinfeld.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Schleswig-Holstein zugänglich gemacht.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reinfeld (Holstein) geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Unbeachtlich ist zudem gemäß § 4 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ferner eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung einer Bebauungsplan-Satzung, sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Reinfeld (Holstein), den 02.02.2026
Stadt Reinfeld (Holstein)
- Der Bürgermeister -
gez. Wramp (L.S.)