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Datum: 11.08.2026

Badeordnung für die offene, unbewachte Badestelle der Stadt Reinfeld (Holstein) am Herrenteich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinfeld (Holstein) hat am 30. Juni 2026 folgende Badeordnung für die offene Badestelle der Stadt Reinfeld (Holstein) am Herrenteich auf der Grundlage des § 4 in Verbindung mit § 17 Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.02.2023, zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes vom 26.03.2026; GVOBI. 2026 Nr. 27 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Geltungszweck

Die Badeordnung gilt für das Gebiet der eingefriedeten offenen, unbewachten Badestelle der Stadt Reinfeld (Holstein) am Herrenteich.
Die eingerichtete Badestelle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Reinfeld (Holstein). Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit an der offenen Badestelle. Die Beach-tung dieser Badeordnung liegt daher im eigenen Interesse aller Besuchenden und ist für sie verbindlich.

§ 2 Benutzung der Badestelle

Bei der Badestelle handelt es sich um eine offene, unbewachte Badestelle im Sinne des Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetzes des Landes Schleswig- Holstein. Die Badestelle ist daher grundsätzlich unbewacht und verfügt generell nicht über eine Bade- und oder Wasseraufsicht.

Die Benutzung der offenen, unbewachten Badestelle geschieht daher auf eigene Gefahr und Verantwortung. Elternteile bzw. Begleitpersonen haben aus diesem Grund auf ihre Kinder, bzw. die ihr zur Betreuung anvertrauten Personen selbst zu achten. Der Zugang zum Gewässer darf nur über die gekennzeichneten Wasserzutrittsbereiche erfolgen.

Unbeschadet der vorherigen Regelung zur unbewachten Badestelle nimmt die DLRG während der Badesaison vom 01. Juni bis 15. September eines Jahres zeitweise am Wochenende nach eigenem Ermessen eine Bewachung des Badebetriebes vor. Die Bewachung wird durch die gesetzte Flagge der DLRG sowie durch die Beschilderung am Eingang der Badestelle angezeigt.

Jeder Benutzende hat beim Besuch der offenen Badestelle die Bestimmungen der Badeordnung, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen zu beachten. Die Stadt Reinfeld (Holstein) und/oder ihre jeweiligen Bediensteten üben das Hausrecht aus.

§ 3 Die Öffnungszeiten

Die offene, unbewachte Badestelle ist in der Regel in der Zeit vom 16. Februar bis 15. November eines Jahres ohne Öffnungszeiten frei zugänglich. Bei Veranstaltungen in der Stadt kann die Stadt Reinfeld (Holstein) die Benutzung der Badestelle für die Allgemeinheit ganz oder zeitweise einschränken.

§ 4 Benutzungsregeln

Die offene, unbewachte Badestelle darf nur unter Einhaltung folgender Benutzungsregeln in An-spruch genommen werden:

  • Die offene Badestelle mit ihren Nebenanlagen in Gestalt der Sport- und Spielanlagen sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen ihres Bestimmungszweckes (Freizeit- Baden, Sport und Spielen) genutzt werden. Die Besuchenden haften für alle durch ihr Verschulden verursachten Schäden, insbesondere bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung.
  • Der Aufenthalt an, bzw. in der offenen Badestelle sowie die Benutzung der Spiel- und Sporteinrichtungen, einschließlich des Gewässers geschieht auf eigene Gefahr.
  • Das Mitbringen von Hunden und Tieren aller Art ist nicht gestattet.
  • Betrunkenen Personen ist das Benutzen der offenen Badestelle nicht gestattet.
  • Unmotorisierte oder motorisierte Zweiräder und ähnliches sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen außerhalb der offenen Badestelle abzustellen und dürfen nicht mit auf die Badestelle genommen werden.
  • Das Mitbringen und Benutzen von eigenen Booten, gleich welcher Art, ist nicht gestattet.
  • Für Papier-, Glas- und sonstige Abfälle sind die dafür aufgestellten Behälter zu benutzen
  • Es ist alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Belästigungen anderer sind zu vermeiden, insbesondere übermäßiger Lärm.
  • Das Tauchen mit Sauerstoffflaschen ist untersagt.
  • Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet.

§ 5 Benutzungshinweise

Neben den in § 4 genannten Benutzungsregeln wir empfohlen folgende Hinweise bei der Be-nutzung der offenen, unbewachten Badestelle zu beachten:

  • Kinder unter 6 Jahren sollten die Badestelle nur in Begleitung Erwachsener und unter Aufsicht betreten. Eine besondere Bewachung dieser Kinder kann nicht übernommen werden.
  • Kinder unter 12 Jahren sollten die Badestelle nach 19.00 Uhr nur noch in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person besuchen.
  • Schulklassen und geschlossene Gruppen von Minderjährigen sollten die offene Badestelle nur mit einer Aufsichtsperson betreten und benutzen.
  • bei Hautausschlägen, offenen Wunden oder übertragbaren Krankheiten sollte nicht gebadet werden. Das gilt auch für Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderte ohne sorgeberechtigte Begleitperson, sowie angetrunkenen Personen.
  • bei Gewitter sollte das Gewässer verlassen und das Baden eingestellt werden.

§ 6 Erhaltung der Ordnung auf der Badestelle

Die Stadt ist berechtigt zur Erhaltung der Ordnung auf der Badestelle und zum Wohle der Besuchenden sowie zum Schutze der Anlagen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Personen zu ermächtigen notwendige Anordnungen zu treffen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten.

Besuchende, die gegen die Badeordnung verstoßen oder sich an Anordnungen nicht halten können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der offenen Badestelle ausgeschlossen werden.

§ 7 Sondernutzungen, Veranstaltungen

Die offene Badestelle darf grundsätzlich nur zum Zwecke des allgemeinen privaten Freizeitaufenthaltes am Gewässer und zum Baden genutzt werden.

Das Abhalten von Veranstaltungen, Feste jedweder Art ist nicht gestattet.

Davon ausgenommen ist die darüber hinausgehende Nutzung der Badestelle durch die dort an-sässigen Vereine, dem Ortsverband der DLRG, dem Reinfelder Ruderclub und dem Förderverein Badestelle Reinfeld. Die darüberhinausgehende Nutzung ist auch nur insoweit gestattet, als dass sie im Rahmen der Ausübung der originären Vereinstätigkeit stattfindet.

§ 8 Haftung

Die Stadt Reinfeld (Holstein) haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Besuchenden. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen des Verstoßes gegen wesentliche Betreiberpflichten und für eine Haftung wegen Schäden des Besuchenden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Benutzende aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt Reinfeld (Holstein) und/oder ihrer Bediensteten, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erleidet.

Den Besuchenden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Badestelle zu nehmen. Von Seiten der Stadt Reinfeld (Holstein) werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Wertverlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Stadt Reinfeld nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

§ 9 Außerkrafttreten, lnkrafttreten

Mit lnkrafttreten dieser Badeordnung tritt die bisherige Badeordnung außer Kraft.

Reinfeld (Holstein), den 20.07.2026

gez. Roald Wramp

-Bürgermeister-